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§ 12 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 StGHG

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das Verfahren des Staatsgerichtshofs die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in dem Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Die §§ 55a und 55b Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung und die auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Der Staatsgerichtshof bestimmt in seiner Geschäftsordnung, ob und von welchem Zeitpunkt an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.