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§ 61 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 StGB – Übersicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

  1. 1.
    die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  2. 2.
    die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  3. 3.
    die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  4. 4.
    die Führungsaufsicht,
  5. 5.
    die Entziehung der Fahrerlaubnis,
  6. 6.
    das Berufsverbot.