Gesetze

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§ 56e StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 56e StGB – Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.