Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 310 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

(1) Wer zur Vorbereitung

  1. 1.

    eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,

  2. 2.

    einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

  3. 3.

    einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder

  4. 4.

    einer Straftat nach § 309 Abs. 6

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.

Zu § 310: Geändert durch G vom 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2523).