Gesetze

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§ 270 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.