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§ 199 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 199 StGB – Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.