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§ 172 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Zwölfter Abschnitt – Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 172 StGB – Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

  1. 1.

    mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

  2. 2.

    gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

2Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

Zu § 172: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).