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§ 127 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 127 StGB – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) 1Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    Vergehen nach

    1. a)
    2. b)

      § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

    3. c)

      § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,

    4. d)

      § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

    5. e)

      § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,

    6. f)
    7. g)
    8. h)
    9. i)

      § 13 des Ausgangsstoffgesetzes,

    10. j)
    11. k)
    12. l)

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Zu § 127: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544), der bisherige § 127 wurde § 128.