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Art. 16 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 16 StFoG – Finanzierung

(1) Die Bayerische Staatsforsten deckt ihren Aufwand, der aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und weiteren Geschäfte entsteht, aus den erwirtschafteten Erträgen; für die Erfüllung besonderer Gemeinwohlleistungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 nimmt die Bayerische Staatsforsten an allgemeinen und projektbezogenen Finanzierungs- und Förderprogrammen nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG teil.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten soll angemessene Rücklagen bilden. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der erzielte Jahresüberschuss, nach Rücklagenbildung und Steuer, an den Freistaat Bayern abzuführen ist.

(3) 1Die Bayerische Staatsforsten darf für Investitionen und zur Umschuldung Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Eigenkapitals aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2Die Aufnahme weiter gehender Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(4) 1Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.