Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 15 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 15 StFoG – Nutzung des Forstvermögens

(1) 1Der Freistaat Bayern räumt der Bayerischen Staatsforsten an dem von ihr gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögen ein umfassendes, unentgeltliches Nutzungsrecht ein. 2Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis,

  1. 1.
    den zu bewirtschaftenden Staatswald für Zwecke der Forstwirtschaft (einschließlich der Aneignung und Verwertung seiner Erzeugnisse), der Gewinnung von Bodenschätzen, der Vermietung oder Verpachtung oder in ähnlicher Weise zu nutzen, sowie
  2. 2.
    unter Beachtung des Abs. 3 auf der Grundlage einer generell, für Fallgruppen oder für einen Einzelfall vom Staatsministerium erteilten Vollmacht im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern Grundstücke des Forstvermögens zu veräußern oder zur zweckdienlichen Bewirtschaftung mit Rechten Dritter zu belasten oder von solchen Rechten zu entlasten sowie Grundstücke für das Forstvermögen zu erwerben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 5 zu bewirtschaftende Coburger Domänengut. 4In öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bayerischen Staatsforsten und dem Freistaat Bayern sollen insbesondere Grundsätze über

  • die Anlage neuer und die Fortführung bestehender Versuchsflächen und Samenplantagen im öffentlichen Interesse,
  • die unentgeltliche Bereitstellung von Staatswald für Aufgaben der Forstbehörden wie Einrichten von Naturwaldreservaten, Forschung, Aus- und Fortbildung oder Waldpädagogik sowie
  • Entgelte für Dienstleistungen der Bayerischen Staatsforsten bei Grundstücksgeschäften gemäß Satz 2 Nr. 2 namens des Freistaates Bayern,

jeweils einschließlich der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen der Bayerischen Staatsforsten, festgelegt werden.

(2) Der Freistaat Bayern kann Grundstücke, die Teil des von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögens sind, nur im Benehmen mit der Bayerischen Staatsforsten veräußern, mit dinglichen Rechten belasten oder einer Nutzung außerhalb der Bayerischen Staatsforsten zuführen.

(3) Veräußerung und Erwerb von Grundstücken des Staatswaldes sollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen; dabei soll das von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftete Forstvermögen erhalten bleiben.