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Art. 10 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 10 StFoG – Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an

  1. 1.

    der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsminister) als Vorsitzender,

  2. 2.
    1. a)

      ein Vertreter des Staatsministeriums,

    2. b)

      je ein Vertreter der Staatsministerien

      1. aa)

        der Finanzen und für Heimat,

      2. bb)

        für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

      3. cc)

        für Umwelt und Verbraucherschutz,

  3. 3.

    zwei Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten,

  4. 4.

    zwei Vertreter aus der Wirtschaft.

(2) 1Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Staatsminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.

    die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag des jeweiligen Staatsministeriums,

  2. 2.

    die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats bei der Bayerischen Staatsforsten.

2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Endet die hauptamtliche Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft beim jeweiligen Staatsministerium oder bei der Bayerischen Staatsforsten, so endet zugleich, die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. 4Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 bestellt. 5Die Vorschlagsberechtigten können vom Staatsminister jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. 6In diesem Fall gilt Satz 4 entsprechend.