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§ 47 StBVV
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Bundesrecht
Titel: Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBVV
Gliederungs-Nr.: 610-10-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 StBVV – Anwendung

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

  1. 1.
    Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird,
  2. 2.
    die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden.