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§ 87a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 87a StBerG – Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.

(2) 1Näheres regelt die Satzung der Bundessteuerberaterkammer. 2§ 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

(3) 1Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung zuzulassen.

(4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.