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§ 67a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Dritter Abschnitt – Rechte und Pflichten

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 67a StBerG – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden

  1. 1.

    durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

  2. 2.

    durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.