Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Zweiter Unterabschnitt – Bestellung

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 45 StBerG – Erlöschen der Bestellung

(1) 1Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch

  1. 1.
    Tod,
  2. 2.
    Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
  3. 3.
    rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
  4. 4.
    rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.

2Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. 3Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.

(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.