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§ 19 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Zweiter Unterabschnitt – Anerkennung

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 StBerG – Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. 1.
    Auflösung des Vereins;
  2. 2.
    Verzicht auf die Anerkennung;
  3. 3.
    Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.