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§ 118 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Zweiter Teilabschnitt – Das Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 118 StBerG – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen, Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.