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§ 6 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 6 StatG-LSA – Kommunalstatistiken

(1) Die Gemeinden und Verbandsgemeinden können zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch auf Beschluss der Gemeinderäte oder Verbandsgemeinderäte angeordnet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde und Verbandsgemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.