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§ 16 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 16 StatG-LSA – Unterrichtung

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:

  1. 1.

    Zweck, Art und Umfang dar Erhebung,

  2. 2.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  3. 3.

    die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach § 11,

  4. 4.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die statistische Geheimhaltung,

  6. 6.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  7. 7.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,

  8. 8.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.