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§ 13 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 13 StatG-LSA – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen verpflichtet. Die Antwort ist für die Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.

(3) Werden Erhebungsvordrucke vorgeschrieben, sind die Antworten auf diesen in der vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist unterschriftlich zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden.

(4) Soweit es vom Statistischen Landesamt zugelassen ist, können die Auskünfte auch statt auf Erhebungsvordrucken auf anderen Datenträgern erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.