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§ 1 ErmPStAV
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: ErmPStAV,ST
Gliederungs-Nr.: 300.12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ErmPStAV

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

  1. 1.

    Bei der Bundesfinanzverwaltung:

    1. a)

      Prüfungdienst:

      Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen 2)

      Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen 2)

      Regierungsräte/Regierungsrätinnen 2)
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen 2)
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen 2)
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen 2b)
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen 1)
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen 1)

    2. b)

      Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:

      Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen 2)
      Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen 2)
      Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen 2)
      Regierungsräte/Regierungsrätinnen 2)
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen 2)
      Regierungsoberamtsräte/Regierungsoberamtsrätinnen 2)
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen 2)
      Regierungsamtsräte/Regierungsamtsrätinnen 2)
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Regierungsamtmänner/Regierungsamtfrauen
      Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
      Regierungsoberinspektoren/Regierungsoberinspektorinnen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen 2b)
      Regierungsinspektoren/Regierungsinspektorinnen 2b)
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollschiffsbetriebsinspektoren/Zollschiffsbetriebsinspektorinnen
      Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
      Regierungsamtsinspektoren/Regierungsamtsinspektorinnen
      Zollschiffsamtsinspektoren/Zollschiffsamtsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Regierungshauptsekretäre/Regierungshauptsekretärinnen
      Zollschiffshauptsekretäre/Zollschiffshauptsekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen 1)
      Regierungsobersekretäre/Regierungsobersekretärinnen 1)
      Zollschiffsobersekretäre/Zollschiffsobersekretärinnen 1)
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen 1)
      Regierungssekretäre/Regierungssekretärinnen 1)
      Zollschiffssekretäre/Zollschiffssekretärinnen 1)

    3. c)

      Grenzabfertigungsdienst:

      Regierungsdirektoren/Regierungsdirektorinnen 2)
      Oberregierungsräte/Oberregierungsrätinnen 2)
      Regierungsoberräte/Regierungsoberrätinnen 2)
      Regierungsräte/Regierungsrätinnen 2)
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen 2)
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen 2)
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen 2b)
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollamtsinspektoren/Zollamtsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen 1)
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen 1)

  2. 2.

    bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst -):

    Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
    Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
    Forstamtmänner/Forstamtfrauen
    Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
    Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
    Forstamtsinspektoren/Forstamtsinspektorinnen
    Forsthauptsekretäre/Forsthauptsekretärinnen
    Forstobersekretäre/Forstobersekretärinnen 1)
    Forstsekretäre/Forstsekretärinnen 1)
    Forstassistenten/Forstassistentinnen 1)

    - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -

    sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 5)

  3. 3.

    bei der Polizei:

    Kriminaloberräte/Kriminaloberrätinnen 2a)
    Polizeioberräte/Polizeioberrätinnen 2a)
    Kriminalräte/Kriminalrätinnen 2a)
    Polizeiräte/Polizeirätinnen 2a)
    Erste Kriminalhauptkommissare/Erste Kriminalhauptkommissarinnen 2a)
    Erste Polizeihauptkommissare/Erste Polizeihauptkommissarinnen 2a)
    Kriminalhauptkommissare/Kriminalhauptkommissarinnen
    Polizeihauptkommissare/Polizeihauptkommissarinnen
    Kriminaloberkommissare/Kriminaloberkommissarinnen
    Polizeioberkommissare/Polizeioberkommissarinnen
    Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen 2b)
    Polizeikommissare/Polizeikommissarinnen 2b)
    Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen
    Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen
    Kriminalobermeister/Kriminalobermeisterinnen 1)
    Polizeiobermeister/Polizeiobermeisterinnen 1)
    Kriminalmeister/Kriminalmeisterinnen 1)
    Polizeimeister/Polizeimeisterinnen 1)
    Beamte/Beamtinnen der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Befähigung zum Richteramt, soweit sie Ermittlungsverfahren im Landeskriminalamt polizeilich führen
    Tarifbeschäftigte des Landeskriminalamtes und der Polizeiinspektionen, soweit sie mit Aufgaben der EDV-Beweissicherung und -auswertung betraut sind
    Tarifbeschäftigte der wirtschaftskriminalistischen Prüfstelle des Landeskriminalamtes
    Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterinnen der Fachkommissariate Wirtschaftskriminalität der Polizeiinspektionen

  4. 4.

    bei den Forstverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:

    Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
    Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
    Forstamtmänner/Forstamtfrauen
    Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
    Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
    Forstbedienstete, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben
    einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 4)
    - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -

  5. 5.

    beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt:

    1. a)

      Bergdirektoren/Bergdirektorinnen 2)
      Bergvermessungsdirektoren/Bergvermessungsdirektorinnen 2)
      Technische Direktoren/Technische Direktorinnen 2)
      Bergoberräte/Bergoberrätinnen 2)
      Bergvermessungsoberräte/Bergvermessungsoberrätinnen 2)
      Technische Oberräte/Technische Oberrätinnen 2)
      Bergräte/Bergrätinnen
      Bergvermessungsräte/Bergvermessungsrätinnen
      Technische Räte/Technische Rätinnen
      Technische Oberamtsräte/Technische Oberamtsrätinnen
      Technische Amtsräte/Technische Amtsrätinnen
      Technische Amtmänner/Technische Amtfrauen
      Technische Oberinspektoren/Technische Oberinspektorinnen

    2. b)

      Dienstkräfte, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 3)

  6. 6.

    bei der Staatsanwaltschaft:

    Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie

    1. a)

      sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oder

    2. b)

      als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.

(2) Beamte oder Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich. Beamte oder Beamtinnen auf Probe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ausgenommen der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, stehen den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich, sofern sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen als Beamte, Beamtinnen oder Tarifbeschäftigte tätig gewesen sind oder sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne dieser Verordnung gewesen sind.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Land Sachsen-Anhalt sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Land Sachsen-Anhalt polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

1) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet,

2) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

2a) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

2b) Amtl. Anm.:

sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,

3) Amtl. Anm.:

sofern sie sinngemäß die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllen und das 21. Lebensjahr vollendet haben

4) Amtl. Anm.:

sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig sind,

5) Amtl. Anm.:

sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und entweder ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig oder ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.