§ 23 StAGStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG)BundesrechtTitel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: StAGGliederungs-Nr.: 102-1Normtyp: Gesetz§ 23 StAGDie Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.Drucken