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§ 22 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StAG
Gliederungs-Nr.: 102-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 StAG

Die Entlassung darf nicht erteilt werden

  1. 1.
    Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
  2. 2.
    Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.