§ 18 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 18 StAG
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Zu § 18: Geändert durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3538).