§ 14 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 14 StAG
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Zu § 14: Neugefasst durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3538).