§ 6 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen
§ 6 SSpG – Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaft des Trägers
Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über
- 1.
die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);
- 2.
die Satzung (§ 4 Abs. 1);
- 3.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1);
- 4.
die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);
- 5.
die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);
- 6.
die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 5).