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§ 49 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SSpG – Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse

§ 15 Abs. 5 bis 7 und § 37a sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.