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§ 26 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 5. – Vermögenseinlagen, Beteiligungen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SSpG – Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften stille Einlagen nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals entgegenzunehmen.

(2) Stiller Gesellschafter kann nur sein, wer bei Leistung der Vermögenseinlage seit mindestens drei Jahren Kunde oder Mitarbeiter der Sparkasse ist. Stiller Gesellschafter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt.

(3) Die Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter dürfen insgesamt 15 % des Kernkapitals nicht übersteigen. Maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.