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§ 15 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SSpG – Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, Dienstverträge

(1) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestellt die Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrats auf die Dauer von sechs Jahren. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder um jeweils sechs Jahre verlängern. Er beschließt frühestens ein Jahr und spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers. Die Vertretungskörperschaft hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats die Zustimmung oder Ablehnung der Zustimmung zu beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb dieser Frist gefasst, so gilt die Zustimmung als erteilt. Beschließt der Verwaltungsrat die Nichtverlängerung oder fasst er innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraumes keinen Beschluss, so endet die Amtszeit; Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben.

(3) Die Vertretungskörperschaft des Trägers hat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Eignung bei der Bestellung nicht gegeben war oder später weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist der Verwaltungsrat zu hören. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese kann an Stelle der Vertretungskörperschaft unter den genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes widerrufen, wenn die Vertretungskörperschaft einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind Angestellte der Sparkasse. Über den Inhalt der Dienstverträge beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidung nach Absatz 1 und auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.

(5) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

(6) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen hat der Träger ebenfalls hinzuwirken.

(7) Der Träger wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben.