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§ 13a SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a SSpG – Bildung von Ausschüssen

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus

  1. 1.

    dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem; er wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter im Verwaltungsrat vertreten;

  2. 2.

    bis zu sechs vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss gebildet und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3, so hat das nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sachverständige Mitglied des Verwaltungsrats auch diesem Ausschuss anzugehören.