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§ 1 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SSpG – Rechtsnatur, Errichtung

(1) Sparkassen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband von nur kommunalen Gebietskörperschaften oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Einzelheiten der Sparkassen-Stiftung bleiben der Regelung durch ein spezielles Gesetz vorbehalten.

(2) Die Errichtung neuer Sparkassen bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet. Mit der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) Die Errichtung von Zweigstellen außerhalb des Gebietes des Trägers bedarf der vorherigen Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf auch der vorherigen Zustimmung dieser Sparkasse.

(4) Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden mit eigener Sparkasse keine neuen Zweigstellen errichten; für Zweckverbandssparkassen gilt dies entsprechend.