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§ 5 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SSchO

(1) Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet.

Der Eid wird dahin geleistet:

"Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen, so wahr mit Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, indem diese dem zuvor ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid angefügt wird.

(3) Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind die Schwurpflichtigen hinzuweisen. Die Bekräftigung lautet: "Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen. "

(4) Bei der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid verwiesen werden.