§ 34 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 34 SSchO
Wird die antragsgegnerische Partei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsnachricht auch der Vertretungsperson zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.