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§ 3 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SSchO

(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.

(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.

(3) Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.