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§ 27 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SSchO

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.

(2) Die Protokollbücher werden nach ihrer Schließung von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.