Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SSchO

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.