§ 25 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 25 SSchO
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.