Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SSchO

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
  3. 3.
    den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  4. 4.
    den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist.