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§ 15 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SSchO

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedspersonen nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in ihrem von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder der Augenschein eingenommen werden soll.