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§ 14 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SSchO

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Partei wohnt.

(2) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden.