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§ 13 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SSchO

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen nicht in Presseerzeugnissen begangener Verletzungen der persönlichen Ehre statt, soweit diese nicht in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder der Arbeitsgerichte fallen. Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet.

(2) Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren kann nur wiederholt werden, wenn sich beide Parteien schriftlich oder elektronisch damit einverstanden erklären. Dasselbe gilt nach Zurücknahme des Antrages.

(3) Ein Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.