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§ 9 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 SRKG – Tagegeld

(1) Das Tagegeld beträgt für einen vollen Kalendertag 24 Euro.

Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei
mindestens 8 bis 14 Stunden 6 Euro,
mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet.

(2) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.