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§ 5 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 SRKG – Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte. Das Gleiche gilt, wenn er aus einem unabweisbaren dienstlichen Interesse eine höhere Klasse benutzen musste.

(3) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.

(4) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.