§ 23 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
§ 23 SRKG – Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen erlassen. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Werden Beamte zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.