Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 SRKG – Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.