§ 19 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
§ 19 SRKG – Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.