§ 15 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
§ 15 SRKG – Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären.