§ 39 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 SprAuG – Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
1Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Zu § 39: Angefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162); geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).