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§ 15 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss → Dritter Abschnitt – Versammlung der leitenden Angestellten

Titel: Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11
Normtyp: Gesetz

§ 15 SprAuG – Zeitpunkt, Einberufung und Themen der Versammlung

(1) 1Der Sprecherausschuss soll einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. 2Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestellten hat der Sprecherausschuss eine Versammlung der leitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) 1Die Versammlung der leitenden Angestellten soll während der Arbeitszeit stattfinden. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Sprecherausschusses geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.

(3) 1Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leitenden Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 2Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. 3Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(4) 1Die Versammlung der leitenden Angestellten kann dem Sprecherausschuss Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.