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§ 82 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Zweiter Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Vollzugspolizei

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SPolG – Allgemeine Gliederung

(1) Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.

(2) Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport. Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei. Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.