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§ 77 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 SPolG – Aufsichtsbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport führt die Aufsicht über die Einrichtung und Geschäftsführung der nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Dienstaufsicht).

(2) Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben durch die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Fachaufsicht).

(3) Die Kreispolizeibehörden führen die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden.