§ 74 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Das Recht der Polizei → Sechster Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 74 SPolG – Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.